04.21 #Wohnungseigentümerversammlung – Wie verfasse ich eine Stimmrechtsvollmacht? – Ein paar kurze Überlegungen

Vertretungsvollmacht (Original) redigiert mit #Datenschutz
Vertretungsvollmacht (Original) redigiert mit #Datenschutz

Bei der Abhaltung von Versammlungen kommt der Vertretungsvollmacht eine große Bedeutung zu. Bestehen bspw. aufgrund Teilnehmerbeschränkungen (z.B. auf einen Personenkreis nicht größer als 20 Sitzungsteilnehmer wg. Corona), so kann die Erteilung einer Vollmacht das Problem der eigenen Nichtbeteiligung wirksam beseitigen. In der WEG-Rechtsnovelle vom Dezember 2020 ist die Mindestanforderung an Beschlussfähigkeit entfallen und Versammlungen gelten als immer beschlussfähig unabhängig von der Personenzahl der Erschienenen. Das ist gut, einerseits. Andererseits ist es nicht ungefährlich. Beschlüsse von Wohnungseigentümern sollten immer objektivierbar vernünftigen Willen eines, „vernünftig wirtschaftlich denkenden Hauseigentümers“ zeigen.

Die philosophische Frage, wie genau eine Stimmrechtsvollmacht abgefasst werden muss, lässt sich diskutieren. Müssen wir genaue Konstrukte erarbeiten, mit JA, NEIN oder Enthaltung, wie das obige Beispiel einer Vollmacht nahelegt? Kann die Stimmrechtsvollmacht blanko bleiben, lediglich nur unterschrieben? Muss kleinteilig Schiffe versenken gespielt werden, in einem Raster denkbarer Antworten JA, NEIN, Enthaltung als Weisung?

Es gibt keine vernünftige, stets richtige Antwort. Es kommt darauf an. Ist die WEG in Ordnung und das Beschlussziel klar, kann die Weisung gut funktionieren. Ist das Beschlussziel nicht klar und kann sich im Verlaufe einer Diskussion auf der Versammlung unerwartet wenden oder verändern, ist mit Weisungen vorsichtig umzugehen. Man wird bei einer Jahresabrechnung kaum Zweifel haben. Sie sollte genehmigt werden, wenn sie richtig ist. Schwieriger ist, wenn der Tagesordnungspunkt Spielraum für ein Auswahlermessen der Sitzungsteilnehmer in sich trägt.  An diesem Prozess der Willensbildung nimmt der Vollmachtgeber nicht teil. Er delegiert das auf den bevollmächtigten Vollmachtnehmer. Auch der weiß es erst, wenn es zur Abstimmung kommt.

Hier hat es einen Charme, wenn die Vertretungsvollmacht weisungsfrei bleibt. Der Vollmachtempfänger sollte Wohnungseigentümer sein, nur notfalls die Verwalterin. Verwalter sollten nicht zu viel Macht besitzen und Dinge in bestimmte Richtungen stimmen. Die Weisung gilt anders als viele meinen nicht im Verhältnis zwischen Verwalterin und Sitzungsteilnehmern. Sie gilt und wirkt im Verhältnis des Vollmachtgebers und des Vollmachtnehmers. Die Versammlung muss sich mit Ausdeutung von Vollmachten nicht befassen. Wir unterscheiden zwischen weisungsgebundener Vollmacht (mit Kreuzchen), weisungsfreier Vollmacht (ohne Kreuzchen), das heißt „Der Vollmachtnehmer darf abstimmen, wie er es für richtig hält.“ Wo ein Wille, kann ein dritter Weg Geltung kriegen:  Entwurf einer Weisung:

„Der Bevollmächtigte hat sich bei Abstimmung zu diesem/zu jedem (streichen, anpassen) Tagesordnungspunkt der Mehrheit anzuschließen.“

Das ist kein schlechter Gedanke und funktioniert als Vernunftvollmacht und eindeutig pro Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser Text ist die Meinung des Berichterstatters.

Viel Spaß beim Abfassen einer Vertretungsvollmacht

Weiterführend

* Der Formulartiger (Download Stimmrechtsvollmacht)

 

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