12.23 – Zur Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

VO über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz § 7 Befreiung von der Prüfungspflicht Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer 1. die Befähigung zum Richteramt, 2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, 3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder 4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Stand: September 2023
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VO über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter
nach dem Wohnungseigentumsgesetz

§ 7 Befreiung von der Prüfungspflicht

Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer
1. die Befähigung zum Richteramt,
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zur
Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann,
zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks-
und Wohnungswirtschaft,
3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter
Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
4. einen Hochschulabschluss mit
immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt.

Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich
als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
Stand: September 2023

„Mit der Einführung einer verpflichtenden Berufsqualifikation für Hausverwalter war zum 01. Dezember 2022 ein Rechtsanspruch angedacht. Wohnungseigentümer dürften von ihren Gemeinschaften verlangen, dass nur ein qualifizierter Verwalter (zertifiziert) für sie tätig wird. Das stieß jedoch auf Umsetzungsschwierigkeiten, sodass die Frist noch verlängert wurde. Ab dem 01. Dezember 2023 ist so weit.

Ab dem 1. Dezember 2023 gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung von Wohnungseigentum die Bestellung eines „zertifizierten Verwalters“ nach §26a WEG. Doch laut dem aktuellen VDIV-Branchenbarometer haben erst rund 27,5% der Verwaltungen die Zertifizierung ihrer Mitarbeiter abgeschlossen.“

(Dieter Blümmel, via LinkedIN)

Für Blümmel Anlass, auf Ausbildungsangebote hinzuweisen. Als Althasenregelung (bei Ausbildung) ist in § 7 der VO über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz #ZertVerwV geregelt, wer dem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist. Die Genannten dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.

Der Anstieg von Verwalteranfragen in letzter Zeit ist nicht nur durch Weiterempfehlungen zu bedienen. Am Verwaltermarkt setzt ein Säuberungsprozesses ein – Wirkt die VO als ein Großreinemachen? Hinzukommen Strategie-Aufkäufe kleiner und mittlerer Hausverwaltungen. Großes Monopoly: Oft ausländische Heuschrecken, die einen Baustein Hausverwaltung im Portfolio benötigen.

Der Berufsstand beklagt wie andere Branchen (Heizung/Sanitär, Baugewerbe und viele andere) massiv, nicht ausreichend Personal rekrutieren zu können. Hinzu kommt ein wachsender Bürokratiemarathon deutscher Gesetzgebungsverfahren. Immer mehr werden Verwaltern ohne Mehrvergütung aufoktroyiert.  Haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschlusssammlungen, die niemand braucht undsoweiter…

Abwarten, weiter beobachten. Fachlich gut geführte Verwaltungsfirmen haben Nachwuchssorgen.

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