#Verkauf

Wenn du deine Eigentumswohnung verkaufen möchtest, kann du selbst an den Markt gehen oder einen kompetenten Makler einschalten. Dazu paar hilfreiche Gedanken.

Der Verkauf gehört nicht ins Aufgabengebiet von uns. Etwa um einen Verkauf positiv zu beleumunden oder papieren mit reichlich Unterlagen auszustatten. Viele Eigentümer haben Unterlagen nicht beieinander, weil ihnen die Zeit fehlt. Immer wieder Zweitschriften anzufordern, ist nicht gut.  Tendenz zunehmend.  Das ist nur ein Knopfdruck. – Nein, ist es nicht. – Wenn die Verwalterin richtig arbeitet, ist der Eigentümer umfänglich versorgt. Maßgebliche Unterlagen liegen ordnungsgemäß in Papierform oder digital vor. Die Aufgabe der Verwalterin ist beendet.

Ganz klar: Das Zusammenstellen von Unterlagen für Verkäufe ist Eigentümersache. Sie wird nicht Sache der Verwalterin. Mit der Beschaffung einen Dritten zu beauftragen, ändert daran nichts. Auch ein Bevollmächtigter kann nur Menschen beauftragen, die verpflichtet sind, Dinge zu tun.  

Es reicht nicht aus, einem zum Auftrag willigen Makler eine Vollmacht auszustellen und ihn zu bitten, den Verwalter zu kontaktieren. Was man für einen Verkauf seiner Wohnung braucht, hat man selbst. Diese wichtige Vorbereitung ist ausschlaggebend für den geschäftlichen Erfolg. An dem Erfolg sind wir nur indirekt beteiligt: Wenn wir unsere Aufgabe getan haben, braucht kein Mensch bei uns nochmal nachzufragen. Eine Aufstellung von wichtigen  Verwaltungsunterlagen ist #geplant und nicht zufällig. Gemeint sind damit Unterlagen für einen Erwerb und solche Unterlagen, die man für einen Verkauf benötigt.

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Aktualisiert 24.03.23

#Verwalterbestellung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt die Verwalterin unbefristet ab (Datum) und für die Dauer von (maximal zulässigen) fünf Jahren. Ggf. abweichend. Berücksichtigt man die übliche Verfahrenspraxis bei uns, einen schriftlichen Verwaltervertrag abzuschließen, gilt das Ausgeführte.

Unsererseits gilt das Paket von Verwalterbestellung (nach WoEigG) mit Abschluss des Dienstvertrages (Verwaltervertrag, BGB). Wir regeln, dass die Parteien im (mit einer Frist von sechs Monaten) jederzeit kündigen können. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung.

Die WEG kündigt per einfachem Mehrheitsbeschluss auf einer ordnungsgemäß geladenen Eigentümerversammlung. Das ist vorgreiflich ggü. einer unbefristeten Bestelldauer, sodass sich unsere Kunden sicher sein können, bei Bedarf kündigen zu können.  Die Verwalterbestellung muss schriftlich protokolliert sein.

Das Bestellungsprotokoll ist notariell zu beglaubigen (§ 29 GrundbuchO) und beim Grundbuchamt als Verwalternachweis zu hinterlegen.

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Aktualisierung 12.10.23