#Kleinauftrag

Für Kleinaufträge ist unsererseits eine Kostenobergrenze von 500,- € (in Worten: fünfhundert) gesetzt.

Das bedeutet nicht Verzicht auf eine nachprüffähige und einsehbare Rechnung unter Einschluss einer nachprüfbaren Bepreisung nach Stück, Mengen, Lohnstunden, Tagelohnzettel, Materialnachweis, sondern Verzicht auf ein vorheriges schriftliches Angebot.

Wenn wir die Geschäftsbeziehung eine Weile pflegen, basieren Kleinaufträge als Entscheidungsbeschleuniger im wechselseitigen Vertrauen auf die Redlichkeit im Umgang miteinander. Ganz neue Firmen tun gut, erste Aufträge von uns mit guten Vorausinformationen abzuarbeiten.

Die Kleinbetragsregelung wendet sich gezielt gegen Verschriftlichung und Elektronisierung der Arbeitsbereiche, zu hohen Auslastungen mit bürokratischen Regeln, die Verhinderung erfolgreicher Zusammenarbeit durch ständiges absicherndes Abwarten auf elektronische Hinweisdokumente und dient damit beiden Seiten. Im Vordergrund steht, dass Kleinaufträge schnell und erfolgreich abgewickelt werden können.

Ab dem 01.01.25 ist die elektronische Rechnung gesetzlich verpflichtend. Auftragsschreiben der Hausverwaltung wurden vor diesem Hintergrund durchgreifend reorganisiert. Wir haben die elektronische Rechnung bereits vor mehreren Jahren eingeführt.

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Letzte Aktualisierung 03.12.24