Verwalternachweis #WEG

Als Verwalternachweis ist der Beschluss über die Verwalterbestellung, also das Protokoll der Versammlung oder ein geeigneter Textauszug zu beglaubigen. Unterschriften von 3 Personen sind notariell zu beglaubigen.

  1. Der Versammlungsleiter,
  2. der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats in dieser Funktion und als Wohnungseigentümer,
  3. ein weiterer Wohnungseigentümer.

Rechtspfleger beim Grundbuchamt sehen manchmal Eintragungshindernisse, Formfehler werden häufig bemängelt. Der Geschäftswert der Beglaubigung wird mit 3.000,- € vermutet. Hieraus errechnet sich die Verfügung des Notars. Die Kosten trägt die WEG, nicht der einzelne Unterschriftsberechtigte. Dieser muss sich ausweisen können mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass.

Der Notar reicht das Dokument notariell beglaubigt (§ 29 GBO) dem Grundbuchamt ein.

Chili_75Px Der Verwalternachweis ist (ausnahmslos)  zur niedrigsten Blattnummer der Wohnungsgrundbuchblätter, dem Wohnungseigentum Nr. 1 lt. Aufteilungsplan der Wohnanlage hinterlegt.

Die Kostenrechnung und eine Kopie des Verwalternachweises erhalten wir vom amtierenden Notar. Der ordentliche Verwalternachweis bei uns beinhaltet den Nachweis über den Eingang und den Ablageort des Nachweises.

Es passiert, dass der Verwalternachweis gerichtlich zum Grundbuchamt eingereicht wird, das Amt den Eingang bescheinigt und zwei Jahre später zur Frage Stellung nimmt, ob es den Verwalternachweis für gelungen oder unzureichend hält. Alles ist schon vorgekommen.

Bearbeitung #Verwalternachweis

  1. WEG-Verwalterin versendet Protokoll an Notar
  2. Notar beglaubigt die Unterschrift der Personen 1. bis 3. (siehe oben)
  3. Notar ermittelt im elektronischen Grundbuch die richtige Blattbezeichnung der Whg #01 (lt. Grundbuch), sendet beglaubigtes Protokoll an Grundbuchamt mdB um Eingangs- bzw. Erledigungsbestätigung
  4. Grundbuchamt sendet Bestätigung zu 3. an Notar
  5. Notar entwirft Kostenrechnung für Unterschriftenbeglaubigung nach obigem Geschäftswert, lautend auf die WEG, diese vertreten durch den Verwalter, mit dem Arbeitsnachweis „Verwalternachweis, Deponat“ und sendet Verwalterin Kostenrechnung (Original) und Verwalternachweis (einfache Kopie, Zweitschrift) und Eingangs- bzw. Erledigungsbestätigung des Grundbuchamts
  6. Verwalterin bezahlt Rechnung als „sächliche Verwaltungskosten“ der WEG
  7. Verwalterin archiviert Verwalternachweis (Kopie) in den Verwalterakten, möglichst unter einem auffindbaren Aktenzeichen selben Namens
  8. Vorgang abgeschlossen

Abweichende Bearbeitung Wenn Teile der Unterschriftsberechtigten nicht am Ort der Verwaltung wohnen, sitzen (z.B. bei Verwaltungsbeiräten oder Wohnungseigentümern aus Hamburg, München oder Castrop-Rauxel)

Alles identisch wie oben – Ab lfd. Nr. 2. zunächst Notar Numer Eins, dann zum Berliner Notar (Numer Zwei).

Wichtiger Hinweis Wir haben einen festen Berliner Notar im Dienst unserer Verwaltung, er ist beauftragt, den Verwalternachweis zu finalisieren.

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Aktualisierung: 03.19

Verwalterbestellung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt die Verwalterin unbefristet ab (Datum) und für die Dauer von (maximal zulässigen) fünf Jahren. Ggf. abweichend. Berücksichtigt man die übliche Verfahrenspraxis bei uns, einen schriftlichen Verwaltervertrag abzuschließen, gilt das Ausgeführte.

Unsererseits gilt ein Paket von Verwalterbestellung (nach WoEigG) und Abschluss eines Dienstvertrages (Verwaltervertrag). In letzterem haben wir regelmäßig niedergelegt, dass die Parteien im Falle einer Unzufriedenheit jährlich (mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende) kündigen können. Die WEG kündigt per einfachem Mehrheitsbeschluss auf einer ordnungsgemäß geladenen Eigentümerversammlung. Das ist vorgreiflich ggü. einer unbefristeten Bestelldauer, sodass sich unsere Kunden sicher sein können, bei Bedarf jährlich kündigen zu können.  Die Verwalterbestellung muss schriftlich konkret festgehalten sein. Das Bestellungsprotokoll ist notariell zu beglaubigen (§ 29 GrundbuchO) und beim zuständigen Grundbuchamt als Verwalternachweis zu hinterlegen.

Interner LinkVerwalternachweis (WEG)

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Aktualisierung: 03.19