Verwalterbestellung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt die Verwalterin unbefristet ab (Datum) und für die Dauer von (maximal zulässigen) fünf Jahren. Ggf. abweichend. Berücksichtigt man die übliche Verfahrenspraxis bei uns, einen schriftlichen Verwaltervertrag abzuschließen, gilt das Ausgeführte.

Unsererseits gilt ein Paket von Verwalterbestellung (nach WoEigG) und Abschluss eines Dienstvertrages (Verwaltervertrag). In letzterem haben wir regelmäßig niedergelegt, dass die Parteien im Falle einer Unzufriedenheit jährlich (mit einer Frist von sechs Monaten zum Kalenderjahresende) kündigen können. Die WEG kündigt per einfachem Mehrheitsbeschluss auf einer ordnungsgemäß geladenen Eigentümerversammlung. Das ist vorgreiflich ggü. einer unbefristeten Bestelldauer, sodass sich unsere Kunden sicher sein können, bei Bedarf jährlich kündigen zu können.  Die Verwalterbestellung muss schriftlich konkret festgehalten sein. Das Bestellungsprotokoll ist notariell zu beglaubigen (§ 29 GrundbuchO) und beim zuständigen Grundbuchamt als Verwalternachweis zu hinterlegen.

Interner LinkVerwalternachweis (WEG)

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Aktualisierung: 03.19