#Verwalterbestellung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt die Verwalterin unbefristet ab (Datum) und für die Dauer von (maximal zulässigen) fünf Jahren. Ggf. abweichend. Berücksichtigt man die übliche Verfahrenspraxis bei uns, einen schriftlichen Verwaltervertrag abzuschließen, gilt das Ausgeführte.

Unsererseits gilt das Paket von Verwalterbestellung (nach WoEigG) mit Abschluss des Dienstvertrages (Verwaltervertrag, BGB). Wir regeln, dass die Parteien im (mit einer Frist von sechs Monaten) jederzeit kündigen können. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung.

Die WEG kündigt per einfachem Mehrheitsbeschluss auf einer ordnungsgemäß geladenen Eigentümerversammlung. Das ist vorgreiflich ggü. einer unbefristeten Bestelldauer, sodass sich unsere Kunden sicher sein können, bei Bedarf kündigen zu können.  Die Verwalterbestellung muss schriftlich protokolliert sein.

Das Bestellungsprotokoll ist notariell zu beglaubigen (§ 29 GrundbuchO) und beim Grundbuchamt als Verwalternachweis zu hinterlegen.

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Aktualisierung 12.10.23