Airbnb betreibt eine Internetplattform, auf der von kooperationswilligen Eigentümern deren Ferienwohnungen zur (Kurzzeit-)Miete angeboten werden. Derartiges ist für Bestandswohnungen in der Regel genehmigungspflichtig. Zu wenige Menschen halten sich an diese Regel.
24. Juni 2021 – Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts wies jetzt eine Klage des Internetportals Airbnb (Urt. v. 23.06.2021, Az. 6 K 90/20). überwiegend ab, berichtet die Tagespresse. Damit ist klar, dass das Portal den Wohnungsämtern Berlins die Betreiber von Anbietern von Unterkünften (Ferienwohnungen) als Datensatz übermitteln muss. Seit 2014 ist für solche Vermietungen eine (richtige) Betreiber-Registriernummer zu beantragen, die in der Anzeige zu lesen sein muss. Ein Bezirksamt hatte im Dezember 2019 derartiges mittels Verpflichtungsbescheid mit ganzen Verdachtsfällen verlangt.
Das Portal zog weitreichende prozessuale Register und argumentierte mit Verfassungswidrigkeit. Im Übrigen dürfe nicht gegen die irischen Datenschutzbestimmungen (Dublin) verstoßen werden. Sebastian Scheel (Die Linke, Senator für Stadtentwicklung und Wohnen) erklärte: „Nur mit Transparenz und der Möglichkeit einer Datenabfrage lassen sich legale von illegalen Ferienwohnungsangeboten unterscheiden.“
Wegen der Bedeutung genießt die Entscheidung hohe Aufmerksamkeit. Das zunehmende Internetvermieten als zukunftsweisendes Geschäftsmodell mit immer neuen Möglichkeiten wird mit der Entscheidung praktisch abgeschafft. Es ist damit zu rechnen, dass es zu einer großen Anzahl von Nachbearbeitungen durch die Wohnungsämter kommt, denn in Zukunft kann das Portal keine vernünftigen Gründe mehr einwenden. Das Geschäftsmodell von Airbnb war im letzten Jahr nach Recherchen des RBB aus Gründen der Pandemie bereits signifikant eingebrochen. Im Oktober 2000 meldete RBB, nach Berliner Landesrecht brauche jedes Inserat zur Kurzzeitvermietung – egal ob beim Marktführer Airbnb oder einer anderen Plattform – eine Registriernummer des Bezirksamtes. Der Anteil der Inserate mit Registriernummer sei gestiegen, aber vor allem deshalb, da es insgesamt weniger Inserate gibt, ob aus Gründen von Corona oder anderen. Airbnb gibt derartige Daten selbst nicht heraus. Nach wie vor besitzen weniger als 20 Prozent der Angebote eine behördliche Erlaubnis (Stand Okt. 2020). Damit waren weiterhin vier von fünf Berliner Airbnb-Angeboten illegal.
Weiterführend
- Pressemitteilung zum oben aufgeführten Sachverhalt auf #Juris
- Die Rückführungsaufforderung des Bezirksamts im Streitsprängel (VG Berlin, 6. Kammer – 6 K 420.19 vom 04.03.2020)
- Was ist Airbnb für ein Konstrukt? (OVG 15.03.2021 zu OVG 5 B 9.18)
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